AGB

Allgemeine Einkaufs- und Verkaufsbedingungen
1.Anwendung

Diese Bedingungen finden unter Ausschluss Allgemeiner Geschäftsbedingungen unserer
Lieferanten und Kunden und vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen für
sämtliche Lieferungen und Bezüge von uns Anwendung. Ergänzend gelten die im Einzellfall
anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und, im grenzüberschreitenden Verkehr, die
INCOTERMS der internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils
letzten Fassung.

2.Berechnung, Aufrechnung, Zahlungsverzug
Für die Berechnung ist das Abgangsgewicht maßgebend. Gegenüber Forderungen des Verkäufers
kann der Käufer nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn begründete Zweifel an
der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners erkennbar geworden sind. Bei Zahlungsverzug sowie
begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers ist der
Verkäufer – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – befugt, für noch nicht durchgeführte
Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Die Lieferpflicht des Verkäufers ruht, solange der
Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug ist. Bei Zahlungsverzug können Zinsen in Höhe von
3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. die im Lande des Käufers
üblichen Zinsen berechnet werden.

3. Vertragsstörungen und höhere Gewalt
Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Ausfälle von Vorlieferanten, Energie- oder
Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, soweit solche Ereignisse nicht vorhersehbar waren, sowie
Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen und Fälle höherer Gewalt befreien für die
Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung die davon betroffene Partei von der
Verpflichtung zur Lieferung bzw. Abnahme. Wird hierdurch die Lieferung bzw. Abnahme um
mehr als 1 Monat verzögert, so ist jede Partei unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche
berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom
Vertrag zurückzutreten.

4. Qualität, Mängelrügen, Gewährfristen
Die Ware hat dem jeweiligen Stand der Technik und den getroffenen Qualitätsvereinbarungen zu
entsprechen. Der Käufer hat zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten
Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Erkennbare Mängel sind
innerhalb von 1 Monat, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens
innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Ware dem Verkäufer anzuzeigen. Während der
vorgenannten Gewährfrist auftretende Mängel können innerhalb von 1 Monat nach Entdeckung
gerügt werden; neben seinen sonstigen Rechten kann der Käufer Nachbesserung verlangen.
Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt
werden. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen ist gehemmt, solange nach rechtzeitiger
Mängelanzeige der Verkäufer nicht schriftliche Ansprüche des Käufers endgültig zurückgewiesen
hat.

5. Warenzeichen
Warenzeichen dürfen nur mit besonderer schriftlicher Zustimmung des Warenzeicheninhabers
im Zusammenhang mit den vom Verkäufer umgefüllten oder hergestellten Erzeugnissen benutzt
werden.

6. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren zur Sicherung aller Ansprüche
vor, die ihm aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen. Das Eigentum des
Verkäufers erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen
Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer als Hersteller. Bei einer Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Sachen erwirbt der
Verkäufer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zu den
Rechnungswerten der anderen Materialien. Alle Forderungen aus der Veräußerung von
Vorbehaltswaren tritt der. Käufer einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung der
jeweiligen Ansprüche schon jetzt an den Verkäufer ab.
Bei Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentum hat, beschränkt sich die
Abtretung auf den
Forderungsanteil, der seinem Miteigentumsanteil entspricht Bei Verarbeitung im Rahmen eines
Werkvertrages wird
die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages seiner Rechnung für die mitverarbeitete
Vorbehaltsware schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Solange der Käufer bereit und in der
Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachzukommen, darf
er über die im Eigentum bzw. Miteigentum des Verkäufers stehende Ware im ordentlichen
Geschäftsgang verfügen und die an ihn abgetretenen Forderungen selbst einziehen.
Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und Forderungsabtretungen, auch im Wege des
Forderungsverkaufs, darf der Käufer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers
vornehmen. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann,
wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die
zu sichernden Forderungen um mehr als 10%, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers
insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben. Falls der Eigentumsvorbehalt nach dem im
Land des Käufers geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur begrenzt zulässig ist,
beschränken sich die Vorbezeichneten Rechte des Verkäufers auf den gesetzlich zulässigen
Umfang.

7.Ausführungsunterlagen
Der Verkäufer darf Ausführungsunterlagen, die ihm zur Herstellung des Liefergegenstandes vom
Käufer überlassen werden, nicht für außerhalb des Vertrages liegende Zwecke verwenden,
vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Der Verkäufer wird mit dem Käufer auf Wunsch
technische Daten (z.B. Werkszeugnisse), die sich auf den Liefergegenstand beziehen, zur
Genehmigung vorlegen.

8.Transportrisiko
Die Ware reist wie in den Lieferkonditionen vereinbart. Eine Versicherung wird von uns nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Beschädigung der Sendung muss sich der
Empfänger von dem Transportunternehmen sofort schriftlich bestätigen lassen.

9.Schiedsverfahren
Kann im Zusammenhang mit den o. g. allgemeinen Lieferbedingungen keine Übereinkunft erzielt
werden, so wird die Angelegenheit, vorbehaltlich unserer Zustimmung, einem Schiedsgericht
vorgelegt werden, das den Fall nach den Regeln der Schiedsgerichtsbarkeit der internationalen
Handelskammer entscheidet.

10.Verpackung
Leihweise überlassene Verpackungen, Transportbehälter, Gestelle, hochwertige Rollenkerne,
Paletten und Stirnscheiben sind bei Lieferung im Inland spätestens 3 Monate ab
Rechnungsdatum, bei Auslandslieferungen spätestens 6 Monate ab Rechnungsdatum frachtfrei in
ordnungsgemäßem Zustand an das Lieferwerk zurücksenden. Geschieht dies nicht, kann der
Verkäufer den Käufer mit den Wiederbeschaffungskosten und/oder den Reinigungs-
/Entsorgungskosten belasten. Sonstige Verpackungen und Packhilfsmittel dürfen nur nach
Unkenntlich Machung des Firmenzeichens und –namens der Verkäufers, seines Warenzeichens
oder sonstigen Bezeichnungen im Geschäftsverkehr wieder verwendet werden. Produkte, welche
aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung als Gefahrengutstoffe klassifiziert sind, dürfen nur
in Verpackungen für klassifizierte Produkte verpackt und transportiert werden, welche
entsprechend den nationalen und internationalen Vorschriften zugelassen und gekennzeichnet
sind. Auf die besonderen Bedingungen und Richtlinien der Unipack Films GmbH & Co. KG. für Lieferungen in
Leihpackmitteln und für die Einsendung kundeneigener Packmittel wird hingewiesen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis ist Hamburg in der
Bundesrepublik Deutschland. Unipack Films GmbH & Co. KG. behält sich das recht vor, in eigenem Ermessen
andere zuständige Gerichte anzurufen.

Hamburg, 10.05.2018 Unipack Films GmbH & Co. KG.